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Kostenfreies Whitepaper: Die Umsatzsteuerreform – Das gilt für Online-Händler

So schnell werden Online-Händler im Ausland umsatzsteuerpflichtig

Nur wer als Online-Händler auch ins Ausland verkauft, nutzt alle Erfolgschancen im E-Commerce. Doch Vorsicht: Beim grenzüberschreitenden Handel muss man auch die Regeln für die Umsatzsteuer befolgen. Als B2C-Händler wird man schon im jeweiligen Bestimmungsland steuerpflichtig, wenn man den niedrigen EU-weiten Schwellenwert von 10.000 Euro Umsatz im Jahr überschreitet.

In unserem neuen Whitepaper in Zusammenarbeit mit Taxdoo erfahren Sie alles, was Sie zum Thema Umsatzsteuerreform wissen müssen. Das Whitepaper können Sie sich hier kostenlos herunterladen.

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rund um die Umsatzsteuerreform

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Die häufigsten Fragen & Antworten zur Umsatzsteuer seit 1. Juli 2021 und zum One-Stop-Shop

Wir haben die wichtigsten Fragen rund um den One-Stop-Shop, die Umsatzsteuerreform 2021 und die Umsatzsteuerpflicht beim Handel in der EU beantwortet und für Sie in diesem FAQ zusammengestellt.

Die bisherigen B2C-Lieferschwellen, die zwischen den EU-Mitgliedstaaten zwischen 35.000 Euro und 100.000 Euro variierten werden, sind entfallen und wurden mit einer EU-weit einheitlichen Lieferschwelle in Höhe von 10.000 Euro (netto) ersetzt. Diese gilt für alle EU-Länder in Summe. Ab der Überschreitung der Lieferschwelle werden Online-Händler in jedem EU-Land steuerpflichtig, in das sie auch nur ein Paket versenden.

Meldung und Bezahlung der Umsatzsteuern, die dann fällig wird, kann dann zentral über den sogenannten One-Stop-Shop (OSS) in dem EU-Land erfolgen, in dem der Online-Händler seinen Sitz hat. In Deutschland wickelt das Bundeszentralamt für Steuern dieses Verfahren ab. Die Teilnahme an dem Verfahren ist aber freiwillig. Für über den OSS gemeldete grenzüberschreitende B2C-Verkäufe müssen dann auch keine Rechnungen mehr ausgestellt werden.

Außerdem ist die bisherige Freigrenze für Warenlieferungen aus EU-Drittstaaten entfallen, die bisher 22 Euro betrug. Die Einfuhrumsatzsteuer wird hier künftig direkt ab dem ersten Cent anfallen. Damit soll vor allem Steuervermeidung aus EU-Drittstaaten bekämpft werden.

Der sogenannte One-Stop-Shop (OSS) ersetzt ab 1. Juli den bereits jetzt existierenden Mini-One-Stop-Shop (MOSS) und ist im Falle Deutschlands eine Plattform des Bundeszentralamtes für Steuern (BZSt). Er ist das zentrale Element der großen EU-Umsatzsteuerreform, die das EU-Recht an den E-Commerce anpassen soll. Künftig können Umsatzsteuererklärungen bei Steuerpflicht im Ausland über den One-Stop-Shop dort gemacht werden, wo der Unternehmenssitz ist.

Die Teilnahme am OSS-Verfahren ist freiwillig. Seit dem 1. April 2021 ist die Anmeldung dazu beim Bundeszentralamt für Steuern möglich. Für die Anmeldung ist eine Umsatzsteuer-ID nötig.

 

Der Verkauf, der zum Übertritt über die Lieferschwelle führt, ist der Verkauf ab dem die Steuerpflicht fällig wird. Wurde die Grenze bereits 2020 oder in den ersten beiden Quartalen des Jahres 2021 erreicht, dann ist jeder Verkauf ab dem 1. Juli steuerpflichtig. Wird die Lieferschwelle von 10.000 Euro (netto) etwa erst im September 2021 erreicht, dann wird erst ab dann versteuert.

Die erste Meldung, die das 3. Quartal 2021 (Juli, August, September) abdeckt, muss spätestens am 31. Oktober abgegeben werden. 30 Tage nach Ablauf des Meldezeitraums endet die Zahlungsfrist.

Ja, das ist möglich.

Ja. Die Lieferschwelle von 10.000 Euro (netto) gilt auch im Voraus. Wenn im Jahr 2020 die Grenze von 10.000 Euro überschritten wurde, dann gilt die Meldepflicht beim OSS ab dem 1. Juli 2021.

Ja.

Ja. Hat man die Lieferschwelle in 2021 bereits überschritten oder schon im Jahr 2020, dann muss die Meldung über den OSS ab 1. Juli 2021 vorgenommen werden, wenn man den OSS nutzen will.

Solange die Verkäufe nach Österreich und Frankreich zusammengerechnet unter 10.000 Euro liegen, gilt der deutsche Umsatzsteuersatz von 19 Prozent bzw. den ermäßigten 7 Prozent. Sobald die Verkäufe ins EU-Ausland die 10.000 Euro überschreiten, also etwa wenn der Händler Waren im Wert von 6.000 Euro nach Österreich und Waren im Wert von 4.001 Euro nach Frankreich verkauft hat, wird der Händler in beiden Ländern steuerpflichtig.

Dann muss jeder weitere Euro in Frankreich mit dem französischen Umsatzsteuersatz (normal 20 Prozent; ermäßigt 10, 5.5 oder 2.1 Prozent) versteuert werden. Jeder weitere Euro, den er in Österreich erwirtschaftet, muss nach den österreichischen Sätzen versteuert werden (normal 20 Prozent; ermäßigt 13, 10 oder 5 Prozent).

Die Meldung und Versteuerung kann aber gesammelt über den One-Stop-Shop getätigt werden und die Steuern für Österreich wie Frankreich werden dann an das Bundeszentralamt für Steuern überwiesen, das die Verteilung der Steuern an die jeweiligen EU-Staaten übernimmt.

Besonders wenn man Fulfillmentstrukturen wie FBA nutzt, kann es künftig komplizierter werden, da bei einem Lager im EU-Ausland weiterhin jeweilige Registrierungen und Meldungen auf die herkömmliche Weise im jeweiligen EU-Land notwendig werden. Hier findet das OSS-Verfahren keine Anwendung. Parallel zu den Registrierungen im jeweiligen Lagerland, müssen bei Lieferungen separate Meldungen an das zuständige Amt im Sitz-Mitgliedstaat fällig. Man muss dann also zwei verschiedene Verfahren nutzen.

Webinar: Das ist der One-Stop-Shop und so hilft Umsatzsteuer-Automatisierung

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Die Komplexität der Umsatzsteuerabwicklung im Online-Handel ist durch die niedrigen Lieferschwellen hoch. Gleichzeitig soll der sogenannte „One-Stop-Shop“ (OSS) den ganzen Prozess für Online-Händler vereinfachen.

Warum der OSS nur eine teilweise Vereinfachung bringen wird, wie man als Online-Händler alle umsatzsteuerlichen Anforderungen in der EU erfüllen kann, wenn man der Steuerpflicht unterliegt, und wie dabei die Umsatzsteuer-Automatisierung mit dem Taxdoo-Tool helfen kann, zeigen wir in diesem Webinar auf.

Sie haben weitere Fragen zur EU-Umsatzsteuerreform im Online-Handel? Fragen Sie uns!

Nutzen Sie gerne unsere Hilfeseiten für weitere Informationen hier oder stellen Sie hier Ihre Fragen unseren Experten!.

Hintergrund: Diese EU-Umsatzsteuerregeln gelten seit 1. Juli 2021 für Online-Händler

Niedrigere Lieferschwelle macht viel mehr Händler steuerpflichtig
Bisher waren die B2C-Lieferschwellen in jedem EU-Land unterschiedlich und lagen auf einem hohen Niveau. Seit 1. Juli 2021 gibt es in der ganzen EU nur noch einen Schwellenwert, der bei sehr niedrigen 10.000 Euro liegt. Das führt zu wachsenden Steuerpflichten in der EU, da die meisten B2C-Lieferungen im Bestimmungsland steuerpflichtig sind. Konkret bedeutet das: Online-Händler müssen die einzelnen Steuersätze der EU-Staaten bestimmen und in ihre Prozesse integrieren können. Dies ist manuell realistisch nicht mehr abbildbar.

One-Stop-Shop Verfahren
Über den One-Stop-Shop können Online-Händler die Umsatzsteuermeldungen für den EU-Raum gesammelt und zentral machen. Allerdings gilt das nur für grenzüberschreitende B2C-Verkäufe, alle weiteren Transaktionen wie z.B. B2B-Verkäufe oder EU-Lagernutzung (z.B. im Rahmen von Amazon PAN-EU oder CEE) müssen weiterhin lokal gemeldet werden. Hierdurch entsteht das Risiko, dass Transaktionen gar nicht oder doppelt gemeldet werden, wenn die Verkäufe nicht eindeutig identifiziert und voneinander abgegrenzt werden können.

Übrigens: Was der One-Stop-Shop für den innereuropäischen Handel ist, ist der Import-One-Stop-Shop (IOSS) für Waren, die von außerhalb der EU in den Binnenmarkt eingeführt werden. Bis zu einem Warenwert von 150 Euro kann über den IOSS die Einfuhrumsatzsteuer abgewickelt werden.

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